Allgemeine Vermietbedingungen

Stand: 1.10.2018

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „AGB‘s“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen.

1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.

1.3 Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug

3.1 Der Vermieter liefert den Mietgegenstand zum Objekt. Das Einbringen des Mietgegenstandes in das Objekt ist Aufgabe des Mieters.

3.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

3.3 Die Mietgegenstände dürfen nur durch vom Vermieter eingewiesene Fahrer, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben, und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, sowie nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes besteht keinerlei Versicherungsschutz.

3.4 Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie über eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und die Fahrer des Vermieters unaufgefordert zu informieren. Die Mietgegenstände dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt.

3.5 Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.

3.6 Falls der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) ist, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.

3.7 Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Unbeschadet von Ziffer 10.3 ist die vom Vermieter zu leistende Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag auf maximal das Zweifache des Tagesnettomietpreises begrenzt.

3.8 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.

4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes

4.1 Etwaige Anlieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten. Bei der Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter geliefert und abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn die Arbeitsbühne außerhalb ihrer Einsatzstelle des jeweiligen Objekts zur jederzeitigen Abholung bereit steht und der Mieter dies dem Vermieter schriftlich mitgeteilt hat. Die schriftliche Abmeldung muss mindestens 24 Stunden vor Mietende bei der zuständigen GIGALIFT Niederlassung erfolgen. Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des Mieters. Stellt der Mieter während der Mietdauer Umstände oder Schäden fest, die eine sofortige Weiterbenutzung des Mietgegenstandes in Frage stellen, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Gerätes vereinbart wurde.

4.2 Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet; dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Mietdauer

5.1 Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

5.2 Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.

6. Montage

6.1 Die Montage und Demontage von zusätzlichen Anbauteilen wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt. Bei etwaigen Beschädigungen haftet der Mieter im vollen Umfang, sofern diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind.

6.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.

7. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

7.1 Ist der Mieter ein Unternehmen sind unsere Preise Nettopreise zuzüglich gesetzlicher MwSt.; im Übrigen sind unsere Preise Endpreise inklusive Mehrwertsteuer. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

7.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem Zeit-bedarf ab und bis Betriebshof. Der Einsatz an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Mehrschichtbetrieb (Betrieb über die vereinbarte tägliche Mietdauer von 7:00 bis 17:00 Uhr) ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vermieter gestattet. Beim Mehrschichtbetrieb werden für die Nutzung von 9 – 12 Stunden pro Arbeitstag 0,5 Tage zusätzlich berechnet, für die Nutzung von 12 – 16 Stunden pro Arbeitstag 1 Tag zusätzlich. Übernimmt der Vermieter ausdrücklich die Absperrung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet. Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich hingewiesen hat.

7.3 Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen.

7.4 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, hat der Mieter ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

8. Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution

8.1 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; diese Mietkaution ist unverzinslich, sofern es sich bei dem Mieter um ein Unternehmer handelt.

8.2 Der Mieter tritt seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

8.3 Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung aller besicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Mieter ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 10% der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.

9. Pflichten des Mieters

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Pflege und Betriebsmittel-Kontrolle (bspw. Öl- und Wasserstandkontrolle) des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.

9.2 Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.

9.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.

9.5 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Eine Reparatur durch den Mieter ist nicht zulässig. Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.

9.6 Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten.

10. Mängel und Haftung

10.1 Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters.

10.2 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu.

10.3 Der Mieter kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Ersatz von nicht am Mietgegenstand selbst entstandenen Schäden, nur in folgenden Fällen geltend machen:

• bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen.

10.4 Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertreten sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen – vor oder nach Vertragsabschluss – nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters – Ziffer 10.3 entsprechend.

10.5 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen fehlenden bzw. niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.

11. Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung

Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter

• dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
• mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist, den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet.

12. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz

12.1 Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugeführt werden, haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall, soweit vom Mieter zu vertreten. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mit verschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen Dritte einschließlich eventueller aus StVG an den Mieter ab; der Mieter nimmt die Abtretung an. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen.

12.2 Der Mieter ist verpflichtet, zur Abdeckung der Geräteschäden, die aus dem Mietvertrag ersichtliche Zusatzversicherung abzuschließen. Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen Versicherungsprämien sind unsere Kunden wie folgt mitversichert, und zwar

a.) gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (AKB und ABMG)
• bei Lkw-Arbeitsbühnen mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.500,– je Schadensfall,
• bei allen übrigen Arbeitsbühnen mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.000,– je Schadensfall,

b.) gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (AKB und ABMG) mit einer Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von 10 % des aktuellen Maschinenbeschaffungswertes, mindestens jedoch
• bei Lkw-Arbeitsbühnen EUR 2.500,– je Schadensfall,
• bei allen übrigen Arbeitsbühnen EUR 2.000,– je Schadensfall,

c.) gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (AKB und ABMG) mit einer Selbstbeteiligung bei Unterschlagung von 20 % des aktuellen Maschinenbeschaffungswertes, mindestens jedoch
• bei Lkw-Arbeitsbühnen EUR 2.500,– je Schadensfall,
• bei allen übrigen Arbeitsbühnen EUR 2.000,– je Schadensfall,

d.) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens EUR 2 Mio., der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen zugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen, hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung;

e.) gegen Ausfallschäden.

Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er dem Vermieter gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietungen pauschaliert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale: Für die ersten 5 Arbeitstage: 80%, für die folgenden 15 Arbeitstage: 70%, für darüberhinausgehende Zeiträume: 50%, jeweils des Listenpreises. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insoweit ab, wie Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind; der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wird, so besteht gleichwohl kein Versicherungsschutz für Schäden aus folgenden Ursachen:

a.) übermäßiger Beanspruchung (Ziff. 3);

b.) Verletzung einer der in Ziff. 3 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;

c.) Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeuges/Maschine an einen nicht berechtigten Fahrer oder eine nichtberechtigte Person;

d.) Schäden an Aufbauten und Bauwerken, die durch Nichtbeachtung der im Fahrerhaus angegebenen Durchfahrtshöhe verursacht werden;

e.) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol, Arzneimitteln bzw. Drogen;

f.) aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten sowie Zubehör, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen. Diese sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Die Maschinenbruchversicherung wird nach Kalendertagen abgerechnet.

13. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

14.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.